PlanungsRecht -- in STICHWORTEN

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Gesetze, Verordnungen,

und Urteile.

Montag, 15. Juni 2009

Kündigungsschutz für Datschennutzer endet 2015

GRUNDSTÜCKSRECHT

11.06.2009 |

© SUPERillu


Kündigungsschutz für Datschennutzer endet 2015

Noch gibt es im Osten fast eine halbe Million Pächter, die ihr Haus auf fremdem Grund gebaut haben. Wie geht es für sie weiter? SUPERillu befragte dazu Peter Ohm, Präsident des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) in Berlin. Von Christiane Dombrowski

Trügt der Schein oder ist beim Thema »Datsche« Ruhe eingekehrt? 
Der Schein trügt. Die Probleme haben sich nur verlagert. Waren es früher vor allem Auseinandersetzungen um Pachterhöhungen, geht es jetzt mehr um Probleme, die entstehen, weil viele Menschen aus Alters- und Gesundheitsgründen ihre Datschen aufgeben. Deshalb wird häufiger der Streit um Entschädigungen geführt. Denn die kann man verlangen, weil sich der Wert der Grundstücke erhöht hat - durch die auf diesem Boden errichteten Häuschen, die Anpflanzungen usw. Die Nachfrage nach Datschen aber ist geblieben, vor allem in der Umgebung großer Städte. Hier rücken junge Familien nach. Es gibt allerdings noch keine sichere Rechtsgrundlage dafür, daß diese neuen Pächter das Leben auf der Datsche über längere Zeit ungestört genießen können.

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Donnerstag, 28. Mai 2009

UMWELTGUTACHTEN 2008

UMWELTGUTACHTEN 2008

Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels
Juni 2008.


Kap.4: Luftreinhaltung


4.5.1.5 Fazit

268. Die Luftreinhalte- und Aktionspläne sind ein wichtiges Instrument, um die Belastungen durch Luftschadstoffe zu verringern. Eine gebiets- und nicht nur projektbezogene Luftreinhalteplanung, die notwendige Emissionsreduktionen in koordinierter Weise auf die Emittenten verteilt, ist besonders leistungsfähig. Allerdings muss hervorgehoben werden, dass die Luftreinhalteplanung in Deutschland den für die Planaufstellung zuständigen Behörden keinerlei zusätzliche Eingriffsbefugnisse verleiht. Das kann dazu führen, dass die Genehmigung von Anlagen an den vor Ort gegebenen Luftverunreinigungen, die gerade auch durch Kraftfahrzeugemissionen mit verursacht werden, scheitern kann, während dies für die Errichtung und den Betrieb eines Verkehrsweges nach dem tradierten Regelungsmodell des BImSchG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des BVerwG gerade nicht gilt (KOCH 2006). Für die erforderliche kommunale Gesamtverkehrsplanung hatte der SRU bereits 2005 ein Gemeindeverkehrsplanungsgesetz empfohlen (SRU 2005a, Tz. 516).

Freitag, 24. Oktober 2008

BauNVO § 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche

BauNVO § 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche


Zu § 20 Abs. 1

Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse im BP kann nachbarschützend sein.

OVG NW 18.4.1991 – 11 A 696/87, BauR 92, 60

 

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (hier: GFZ, Zahl der Vollgeschosse) dienen regelmäßig nur öffentlichen städtebaulichen Belangen. Der Wille des Plangebers, sie mit nachbarschützender Wirkung anzureichern, muß sich hinreichend deutlich aus dem BP (z.B. Textteil, Begründung etc.) unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben.

VGH BW 11.1.1995 – 3 S 3096/94, BauR 95, 512

§7 Kerngebiet BauNVO: Rechtsprechung

Die Überplanung eines faktischen MI, in dem die Wohnnutzung überwiegt, als MK, setzt eine erkennbare Bestandsaufnahme bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte voraus. Weiterhin müssen gewichtige Gründe für eine Umgestaltung des Gebietscharakters angeführt werden können und die erforderlichen Veränderungen müssen zumindest langfristig als realisierbar erscheinen.

(OVG NW 21.8.1997, BauR 1998, 294)


Es verstößt gegen das Gebot gerechterAbwägung, wenn bei der Verteilung unterschiedlicher Nutzungen in einem Gebiet die gewerbliche Nutzung auf einen Bereich im Eigentum eines einzigen Eigentümers konzentriert wird und wenn gleichzeitig Wohnnutzung dort für immer festgeschrieben wird, wo sie – zufällig – gerade vorhanden ist. Vor- und Nachteile einer Planung sind im Prinzip gleichmäßig zu verteilen.

(BayVGH 12.11.1993, UPR 1994, 396)

Mittwoch, 22. Oktober 2008

Verfahrensfehler, Verstoß gegen Recht und Ordnung


In dieser Sitzung wurde die Änderung des Bebauungsplanes von der Bauherrenseite, nicht vom Stasdtplanungsamt als Planverfasser vorgestellt, 1. Verfahrensfehler.
Es wurde kein überarbeiteter Bebauungsplan vorgestellt, sondern ein Entwurf als Lageplan, 2. Verfahrensfehler.
Da es sich um eine öffentliche Sitzung handelte, gab es für Besucher keine Tischvorlage, die den vorgestellten Plänen entsprach, 3. Verfahrensfehler.
Das Thema beinhaltet nicht eine Kleinigkeit, es geht um 500.000.000 € in Worten Funfhundertmillionen.
Der Ausschuss sollte nun beraten, statt dessen wurde Abgestimmt und die Änderung wurde mit Eilantrag der BVV als Empfehlung weiter gereicht, 4. Verfahrensfehler.

Freitag, 17. Oktober 2008

Verwaltungs gerichtsbarkeit

Verfahren, einstweiliger Rechtsschutz, Prozesskostenhilfe
KarteikastenQuelle: PIXELIO

In welchen Fällen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet? Was passiert im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten? Wie kann ich mich vor rechtswidrigen Verwaltungsakten schützen? Die Antworten und viele weitere nützliche Informationen finden Sie in diesem Bereich.

Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik

Das Klageverfahren

Die einstweilige Anordnung

Die Kosten des Verfahrens

Prozesskostenhilfe

Das Gericht

In der dreiteiligen Gewaltenteilung der deutschen Rechtsordnung sind die Gerichte als Judikative (rechtsprechende Gewalt) zur Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze berufen. Sie nehmen eine Hüterfunktion wahr, die die Beachtung der Rechtsordnung gewährleisten soll. Die Strafjustiz besteht aus den Amtsgerichten, den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Zu den jeweiligen Zuständigkeiten dieser Gerichte und deren Besetzung siehe jeweils dort.

Samstag, 11. Oktober 2008

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1744/07


Datum: 06.12.2007 

Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW 

Spruchkörper: 15. Senat 

Entscheidungsart: Beschluss 

Aktenzeichen: 15 B 1744/07 


Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 1751/07 


Tenor: 

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme des 

Streitwertbeschlusses geändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der 

einstweiligen Anordnung aufgegeben, unverzüglich die Zulässigkeit des 

Bürgerbegehrens "Rettet den H. Friedhof" festzustellen. 

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. 

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Eurofestgesetzt. 

Dienstag, 16. September 2008

Zeichnerische Kennzeichnung von erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belasteten Böden in Bebauungsplänen

Einleitung

Im Baurecht wird der Begriff "Altlast" nicht explizit erwähnt. Das Baugesetzbuch (BauGB) verwendet die Umschreibung: "mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden" (§§ 5 (3) und 9 (5) BauGB), diese Umschreibung wird in der Literatur häufig mit dem Begriff Altlast gleichgesetzt.

Die bewußte Vermeidung des Begriffs "Altlast" im BauGB deutet jedoch darauf hin, daß der Gesetzgeber gerade nicht (nur) die Bodenverunreinigungen meinte, die abfallrechtlich üblicherweise als Altlasten bezeichnet werden.

Insbesondere drei Punkte der abfallrechtlichen Definition widersprechen den planungsrechtlichen Grundsätzen:

weiter...

Montag, 15. September 2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Auszug:....Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 ). Zwar geht das Baugesetzbuch davon aus, dass das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch einen Aufstellungsbeschluss eingeleitet wird. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt nämlich, dass der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen ist.
....
Aber auch wenn feststeht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht von dem zuständigen Gemeindeorgan gebilligt worden ist, es also an einer wirksamen Begründung fehlt, führt dieser gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtliche Verfahrensmangel nur dann zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn er gegenüber der Gemeinde binnen eines Jahres geltend gemacht worden ist; andernfalls wird er nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 15.86 - ZfBR 1990, 30). So war es auch im vorliegenden Fall.

Sonntag, 14. September 2008

5.2.3 Verträge zum Bebauungsplan

Urteil des Hessischen VGH zum Landschaftsschutz und zur Verfügung über Kompensationsgrundstücke für Natureingriffe (Straße, Bahn, Flughafen, Golfplatz

Auszüge:
Festsetzungen zugunsten des Landschaftsschutzes sind höherrangig als Bauleitplanung; Nichtbeachtung macht Bebauungsplan unwirksam
Bauherr muß Eigentum an Ausgleichsgrundstücken vorweisen, sonst scheitert Kompensation für Natureingriff und damit auch die Planung (auch von Straßen, Flughäfen und Eisenbahnen)

Aus den Urteilsgründen:

(1) "Der Bebauungsplan verstößt gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach er aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplan als landwirtschaftliche Fläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) dar.

a. Die parallel zum angegriffenen Bebauungsplan beschlossene Flächennutzungsplanänderung ist ungültig, weil sie gegen die Festsetzungen der höherrangigen Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald verstößt. Eine den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung muss aber vor Wirksamwerden des Plans aufgehoben werden. Geschieht dies nicht, ist der Flächennutzungsplan wegen Verstoßes gegen die Landschaftsschutzverordnung als höherrangigem Recht unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG4 C 1.99 -, BVerwGE 109,371 = NVwZ 2000,1045).

Ordnungsgemäße Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)

II. Folgen der "auflösend bedingten" Beachtlichkeit des Fehlers

Soweit ein Fehler nicht bereits nach § 214 BauGB unbeachtlich ist, kann er nach § 215 BauGB durch Fristablauf unbeachtlich werden (zu den Folgen der Unbeachtlichkeit siehe oben C I), soweit es sich um Fehler im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB handelt. Voraussetzung des Unbeachtlichwerdens ist, dass der Fehler innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Darlegung des die Rechtsverletzung des Sachverhalts geltend gemacht wird. Dies wird im Einzelnen wie folgt ausgelegt (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 215 Rn. 4 ff. m. w. N.):

Bis zum Ablauf der Jahresfrist sind auch die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB genannten Fehler gegenüber jedermann auch unabhängig von ihrer schriftlichen Geltendmachung gegenüber der Gemeinde beachtlich, d. h. insbesondere, dass die Gerichte bis zum Fristablauf Bebauungspläne am Maßstab der nach § 214 BauGB beachtlichen Mängel überprüfen dürfen; die fristgerechte Rüge eröffnet also nicht erst die gerichtliche Überprüfung.
Hat innerhalb dieser Frist irgendjemand eine Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB erhoben, bleiben die Fehler gegenüber jedermann beachtlich: Die Rüge hat also absolute Wirkung, es kommt nicht darauf an, dass gerade derjenige rügt, der in einem späteren Verfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend macht. Wichtig: Die Rüge muss nach h. M. nach Bekanntgabe des Bebauungsplans erfolgen, eine "vorsorgliche Rüge" vor Bekanntgabe des Bebauungsplans löst die Wirkungen des § 215 BauGB nicht aus.
Als "schriftliche Geltendmachung gegenüber der Gemeinde" sehen die Gerichte auch an, wenn eine den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB entsprechende Rüge in einem Schriftsatz im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgt, an dem die Gemeinde (ggf. als Beigeladene) beteiligt ist, so dass ihr dieser Schriftsatz (durch das Gericht) zugestellt wird.

http://baurechtbaugb.blogspot.com/search/label/Wirksamkeitsvoraussetzung

Aufbauhilfe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

(Stand der Bearbeitung: 8. Juli 2008) Die nachfolgend aufgezählten Prüfungspunkte verstehen sich als Gedankenstütze, um zu überprüfen, ob der Bebauungsplan Fehler aufweist. Auf die einzelnen Punkte ist in der schriftlichen Ausarbeitung nur einzugehen, soweit sich nach dem Sachverhalt Probleme stellen.

Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen

  •  C     Rechtsfolgen bei Rechtswidrigkeit
  •  D     Besonderheiten bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

Anmerkung: Durch die BauGB-Novelle 2007 (BGBl. I S. 3316) wurde der Bebauungsplan der Innenentwicklung in § 13a BauGB als neues Instrument der Bauleitplanung eingeführt, für den einige Besonderheiten gelten (siehe untenD).

Samstag, 13. September 2008

Verletzung von Hoheitsrecht

5. Das unter Punkt 2 installierte Gerät, dient nicht dem örtlichen Hinweis einer ansässigen Gesellschaft, Einzelperson oder Betriebes. Dieses Gerät dient gewerbsmäßiger Reklame und damit privatem Gewinn. Träger und Medium dieser Reklame ist der Stadtraum, der in der Hoheit des Landes liegt. Es werden folglich Hoheitsrechte verletzt, die durch ein sofortiges Verbot geschützt werden müssen.

Bauantragsverfahren, Reklamewand,

4. Das unter Punkt 2 Installierte Gerät, verändert die Fassade und bedingt einen Bauantrag im Vorfeld der Installation.

Wir beantragen, die Feststellung, das das Gerät rechtswidrig betrieben wird.


Begründung:

In einem Bauantragsverfahren, erwarten die Bewohner eine Anhörung zu dem Betrieb, es ist unfreiwilliges Fernsehen, Störung des Stadtraumes das zu Irritationen führt und damit den Tatbestand der Nötigung erfüllt.


Reklamevertrag

3. Das Betreiben des unter 2. genannten Gerätes, ist in einem Vertrag zwischen dem Bauamt und einer dritten Person geregelt. Wir stellen den Antrag auf Offenlegung.


Begründung:

Es handelt sich um einen öffentlichen Auftrag, der nicht geheim gehalten werden darf. Zudem kann nur über eine öffentliche Ausschreibung ein derartiger Vertrag zu Stande gekommen sein.


Zeugnis: Herr Ra. Uwe Saager, Keithstrasse 2-4, 10787 Berlin, hat am 12.06.2008, in einer Veranstaltung der BI-Gasometer von diesem Vertrag gesprochen.

Rechtwidriger Reklamebetrieb

2. Feststellung, Das das Gerät, das sich an der Fassade der, unter Denkmalschutz stehenden, baulichen Anlage Gasometer befindet, rechtswidrig dort installiert ist und in rechtswidriger Weise, den Denkmalschutz verletzt.


Begründung:

Defakto befindet sich das Areal in einem Bebauungsplan-Verfahren. Während dieser Zeit besteht eine Veränderungssperre, in der , so wie hier geschehen, die Fassade des Gasometers verändert worden ist. Die Fläche der Veränderung

beträgt mehr als 600 m² und ist daher auch aus großer Entfernung zu sehen, das ja in der Absicht der Betreiber liegt.

Rechtswidriger B-Plan 7-29

1. die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanverfahren 7-29, GASAGAREAL.


Begründung:

das Verfahren, Begründet und beschrieben in der Veröffentlichung des Stadtplanungsamtes und der Mitteilung zur Kenntnisnahme Antragsteller und Unterzeichner

Herr Bernd Krömer in der Drucks. Nr: 0527/XVIII

vom 22.01.2008 der Bezirksverordnetenversammlung

Tempelhof/Schöneberg, es wurde unterlassen eine          

Ordnungsgemäße Abwägung

(§ 1 Abs. 7 BauGB) vorzunehmen.


Nach § 1 Abs. 7 BauGB ist Voraussetzung rechtmäßiger Planung, dass die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die zu berücksichtigenden Belange werden beispielhaft in § 1 Abs. 6 BauGB und in Ergänzung hierzu in § 1a BauGB aufgezählt (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3

Satz 1, Abs. 4 BauGB). Wird gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen, ist die Planung rechtswidrig.

Diese Abwägung fehlt, der § 6 wurde nicht angewendet.

Dienstag, 26. August 2008

Gesetze

Donnerstag, 3. Juli 2008

Urteil des Hessischen VGH zum Landschaftsschutz und zur Verfügung über Kompensationsgrundstücke für Natureingriffe (Straße, Bahn, Flughafen, Golfplatz

b. Die am 22. Juli 1997 beschlossene Flächennutzungsplanänderung ist ferner deshalb ungültig, weil sie entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 4 BauGB nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.